AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen
MAIREC Edelmetallgesellschaft mbH, Siemensstraße 20, 63755 Alzenau

Stand Mai 2020

1. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für sämtliche Geschäfte mit MAIREC Edelmetallgesellschaft mbH (nachfolgend „MAIREC“). Hiervon abweichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner (nachfolgend „Kunde“) sowie solche, die sich aus Nebenabreden ergeben, sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich Vertragsgegenstand geworden sind, für uns nicht verbindlich.
  2. Die Annahme und/oder Auslieferung von Waren, Leistungen, Diensten gleich welcher Art oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet keinesfalls, dass die AGB unseres Kunden Vertragsinhalt geworden sind.
  3. Unsere Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt oder wenn ihre Geltung mit dem Kunden nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Angebote und Verträge

  1. Unsere Angebote sind, soweit wir nicht eine anderslautende Rahmenvereinbarung mit unseren Kunden abgeschlossen haben, stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Rahmenvereinbarungen schließen wir nur als schriftliche Verträge ab, sie kommen daher erst durch unsere schriftliche Annahme zustande.
  3. Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen eines Vertrages werden nur dann zum wirksamen Vertragsbestandteil, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Lieferungen

  1. Für die zur Umarbeitung und Ankauf angelieferten Materialien gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das europäische und deutsche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Der Kunde ist verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften zu beachten. MAIREC übernimmt kein Material zur Abfallbeseitigung.
  2. Die Anlieferung von explosivem oder radioaktivem Material ist verboten. Die Anlieferung von gefährlichem Material (z. B. giftig, sehr giftig, leicht entzündlich) oder mit störenden Bestandteilen (z.B. Chlor, Brom, Fluor, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur) kann nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit uns erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Kunde für alle Folgen.
  3. Sollten während der Eingangskontrolle oder der weiteren Verarbeitung ausgeschlossene Stoffe festgestellt werden, so hat der Kunde das Material auf seine Kosten zurückzunehmen. Andernfalls ist MAIREC berechtigt, spätestens 10 Arbeitstage nachdem MAIREC den Kunden zur Rücknahme aufgefordert hat, auf Kosten des Kunden die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. MAIREC ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Der Anspruch auf Entsorgungsleistungen durch MAIREC ist übertragbar, sofern die Entsorgung in dafür genehmigten Anlagen erfolgt.
  4. Bei jeder Auftragserteilung ist das Material vorab durch den Kunden eindeutig zu deklarieren. Diese Deklaration umfasst z.B. die folgenden Gebiete bzw. Punkte: Abfallschlüssel nach AVV einschließlich Bezeichnung, Nachweisverordnung, Gefahrgutrecht, Gefahrstoffverordnung usw., allgemeine Angaben über Art und Qualität – insbesondere Edelmetallgehalt – des Materials. Der Kunde steht für die Richtigkeit der Deklaration der Abfallstoffe ein. Er ist verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu erteilen. Auf Anforderung sind die erforderlichen Deklarationsanalysen vorzulegen.
  5. Sendungen sind uns rechtzeitig, spätestens 2 Tage vor Wareneingang, zu avisieren.
  6. Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung in unser Werk in Alzenau.
  7. Das Material muss sachgemäß und unter Berücksichtigung unserer evtl. erteilten Anweisungen verpackt sein.
  8. Haben wir mit dem Kunden die Abholung der Ware durch MAIREC vereinbart, so trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, hierfür die Transport- und Versicherungskosten.
  9. Für Lieferungen, die nach 16:00 Uhr eines Werktages in unseren Werken eingehen, gilt als Anlieferdatum der folgende Werktag (außer Samstage, Sonntage oder Feiertage). Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere eigene Logistik übernommen wurden. Alle auftragsbezogenen Fristen beginnen dann ebenso ab dem folgenden Werktag.
  10. Wenn nicht anders vereinbart, sind Mehr-, Minder- oder Teillieferungen eines einzelnen Loses durch den Kunden nicht zulässig.
  11. Die in Angeboten und Rahmenvereinbarungen angegebenen Mindestmengen sind verbindlich. Unterschreitungen sind nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung von MAIREC möglich. MAIREC behält sich dabei eine entsprechende Erhöhung aller Kostenpositionen und die Ablehnung des Materials vor. Für die Verarbeitungskosten bei Unterschreitung der Edelmetallmindestgehalte gilt §7c).
  12. Werden die Mindestmengen ohne ausdrückliche Zustimmung von MAIREC unterschritten, ist MAIREC zudem berechtigt, die Verarbeitung des Materials als ein Los zu verweigern oder bis zur Nachlieferung des Materials bis zur Erfüllung der Mindestmenge auf Kosten des Kunden zurückzuhalten.

4. Leergut

  1. Wiederverwendbares Leergut wird auf Wunsch des Kunden an ihn zurückgesandt. Dieser Wunsch ist MAIREC spätestens bei Anlieferung schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Transportkosten und das Transportrisiko der Rücklieferung trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  3. MAIREC wird wiederverwendbares Leergut maximal 2 Monate für den Kunden lagern. Holt der Kunde das Leergut innerhalb dieser Frist nicht ab und wünscht er keine Rücklieferung, so ist MAIREC zur Entsorgung des Leergutes auf Kosten des Kunden oder zur Verwertung oder eigenen unentgeltlichen Verwendung berechtigt.
  4. Zur Herausgabe von Einwegleergut ist MAIREC nicht verpflichtet.

5. Verwiegung, Probenahme und Ermittlung der Abrechnungswerte

  1. Verwiegung, Probenahme und Präparation werden für den Kunden verbindlich von MAIREC durchgeführt. Die Art und Weise und die Methode der Probenahme, Feuchtebestimmung und Verwiegung werden von MAIREC bestimmt. Der Kunde hat das Recht, sich dabei auf eigene Kosten durch einen neutralen, sachverständigen Probenehmer oder mit Zustimmung von MAIREC durch einen Mitarbeiter vertreten zu lassen. Der Probenehmer ist vor Ankunft der Lieferung schriftlich zu benennen, der Termin der Probenahme ist mit uns schriftlich zu vereinbaren. Hat der Kunde bis zum Eingang der Lieferung bei MAIREC keinen Probenehmer als seinen Vertreter benannt oder erscheint der Vertreter nicht zum vereinbarten Termin, werden diese Arbeiten treuhänderisch von MAIREC durchgeführt.
  2. Sofern mit dem Kunden kein Analysenaustausch nach Buchstabe 5 c) vereinbart worden ist, erfolgt die Abrechnung alleine auf Basis der von MAIREC ermittelten Gewichte und Gehalte. Ist der Kunde mit den ermittelten Werten nicht einverstanden, so ist es uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Information mitzuteilen. MAIREC wird auf Kulanzbasis die Einwände des Kunden prüfen und mit diesem Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung erörtern. Kommt eine solche Lösung innerhalb von maximal 2 Wochen nicht zustande, bleiben die von MAIREC ermittelten Werte maßgeblich.
  3. Ist mit dem Kunden Analysenaustausch vereinbart, so erstellt jede Partei für sich eine eigene Analyse der von MAIREC erstellten Probe. Die Analysen werden von dem Kunden und MAIREC unabhängig voneinander durchgeführt und die Ergebnisse dieser Analysen werden zu einem gemeinsam vereinbarten Termin gleichzeitig per E-Mail ausgetauscht. Sofern die vereinbarten Teilungsgrenzen überschritten werden oder fehlt eine entsprechende Vereinbarung, versuchen beide Seiten, die Abrechnungsgehalte durch freundschaftliches Übereinkommen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Analysenaustausch festzulegen. Kommt es zu keiner Einigung, beauftragt MAIREC in Abstimmung mit dem Kunden ein neutrales, sachverständiges, aber nicht mit der Probenahme betrautes Labor mit einer Schiedsanalyse.

    Sollten die Ergebnisse des Schiedslabors zwischen den jeweiligen Ergebnissen des Vertragspartners und von MAIREC liegen, ist der Mittelwert zwischen dem Ergebnis des Schiedsrichters und dem Ergebnis der dem Schiedsrichter näherstehenden Partei sowohl für den Vertragspartner als auch für MAIREC verbindlich.

    Liegt das Ergebnis der Schiedsrichteranalyse außerhalb der Ergebnisse beider Parteien, wird die Analyse der Partei, die dem Wert der Schiedsrichteranalyse am nächsten kommt, für die Abrechnung verwendet.

    Die Schiedsanalysekosten sind von dem zu tragen, dessen Analysewert am weitesten vom Analysewert des Schiedsergebnisses abweicht. Bei gleicher Abweichung werden die Kosten anteilig getragen. Nach abgeschlossener Gewichtsfeststellung, Bemusterung und ggf. Entnahme von Mustern für den Vertreter und die Schiedsanalyse ist MAIREC zur sofortigen Verarbeitung des Materials berechtigt.

6. Metallfälligkeit/Sperrung und Verarbeitung des Materials

  1. Die Verarbeitung des Materials bei MAIREC einschließlich der Präparation zur Probenerstellung führt zur Umwandlung des gelieferten Ursprungsmaterials in eine andere physische Form (u.a. zerkleinert, fraktioniert, umgeschmolzen, verascht). Nach zulässiger Verarbeitung durch MAIREC besteht daher kein Anspruch des Kunden mehr auf Rückgewähr des Materials in ursprünglicher Form.
  2. Sollte uns spätestens mit Wareneingang vom Kunden keine schriftliche Anweisung zur Sperrung des Materials vorliegen, ist das Material sofort mit Eingang bei MAIREC frei zur Verarbeitung. Die vereinbarte Verarbeitungsdauer bis zur Metallfälligkeit beginnt dann mit dem Datum des Wareneingangs bei MAIREC in Alzenau. Dies gilt auch, wenn MAIREC das Material bei dem Kunden abholt.
  3. Falls das Material des Kunden zunächst für die (Weiter- )Verarbeitung gesperrt bleiben soll, beginnt die vereinbarte Verarbeitungsdauer bis zur Metallfälligkeit mit dem Tag, an dem MAIREC eine schriftliche Anweisung des Kunden zur Freigabe des Materials erhält.
  4. Die maximale Sperrdauer beträgt 4 Wochen ab Anlieferung bei MAIREC. Sollten sich MAIREC und der Kunde innerhalb dieses Zeitrahmens aus welchem Grund auch immer nicht einigen können, kann MAIREC den Kunden auffordern, das Material binnen einer Frist von 1 Woche gegen Rückzahlung etwaiger Vorschüsse, Anzahlung sowie ggf. Verarbeitungsaufwendungen auf eigene Kosten abzuholen oder zur Verarbeitung freizugeben. Mit Zugang der Aufforderung geht die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Nach fruchtlosem Fristablauf ist MAIREC zudem berechtigt, das Material dem Kunden auf dessen Kosten und dessen Gefahr zurückliefern zu lassen. MAIREC ist nach fruchtlosem Ablauf einer zusätzlichen Nachfrist von weiteren 2 Wochen berechtigt, das Material zu verarbeiten und zu den von MAIREC ermittelten Werten abzurechnen. Die Nachfristsetzung kann bereits mit der Aufforderung zur Abholung verbunden werden.

7. Verarbeitungskosten

  1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. MAIREC behält sich das Recht vor, die ursprünglich angebotenen Preise angemessen zu erhöhen und vereinbarte Fristen sowie die Metallfälligkeit angemessen zu verlängern, wenn die Materialien besondere Eigenschaften besitzen, die uns bei der Angebotslegung bzw. Annahme des Auftrages nicht bekannt waren und die bei der Verarbeitung einen zusätzlichen Aufwand verursachen.
  3. Die Verarbeitungskosten von MAIREC gelten, sofern der jeweils mit dem Kunden vereinbarte oder mangels einer Vereinbarung von ihm angegebene Edelmetallmindestgehalt nicht unterschritten wird. Bei Unterschreitung des Edelmetallmindestgehalts eines oder mehrerer Metalle von mehr als 20% ist MAIREC berechtigt, die Kostenpositionen entsprechend zu erhöhen.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Verarbeitungs- und alle anderen Kosten mit dem Wert der Edelmetalle bei der Endabrechnung verrechnet.
  5. Sollte der Kunde bis zum Zeitpunkt der Metallfälligkeit die Edelmetalle nicht fixiert haben, so werden die Verarbeitungskosten des Auftrages separat in Rechnung gestellt und die Edelmetalle unter Verrechnung aller Kosten auf einem Edelmetallkonto bei MAIREC gutgeschrieben (siehe dazu Punkt 8).
  6. Sollte mit Kunden eine reine Umarbeitung vereinbart worden sein mit Anspruch des Kunden auf physische oder transferierbare Edelmetalle, so werden die Verarbeitungs- und alle anderen Kosten dem Kunden spätestens nach Metallfälligkeit gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansprüche des Kunden gegen MAIREC werden erst nach Ausgleich dieser Rechnung fällig. MAIREC kann den Rechnungsausgleich im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden auch durch eine Teilveräußerung wie in Ziffer 8 c) geregelt vornehmen.
  7. Die Fälligkeit unserer Rechnungen tritt grundsätzlich mit dem Zugang der Rechnung ein.

8. Metallgewichtskonten

  1. Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen führen wir Gewichtskonten. Die Edelmetallbestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft. Jeder Kontoinhaber ist Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Edelmetalls.
  2. Nach Metallfälligkeit werden die vergütbaren und nicht fixierten und ausgezahlten Edelmetalle zur weiteren Disposition dem Edelmetallgewichtskonto des Kunden bei MAIREC gutgeschrieben.
  3. Sollte eine Forderung von MAIREC aus bestimmten Gründen gefährdet erscheinen oder der Kunde innerhalb der vereinbarten Fristen in Zahlungsverzug geraten, so ist MAIREC berechtigt, ohne weitere Zustimmung des Kunden die aus den bestehenden Aufträgen resultierende Metallmenge, deren Marktwert der Höhe der zu erfüllenden Forderung entspricht oder sie teilweise deckt, einzubehalten, zu verrechnen und in eigenem Namen zu veräußern.
  4. Bis zur endgültigen Zahlung unserer Umarbeitungsrechnung oder anderer berechtigter Forderungen ist MAIREC berechtigt, die vergütbaren Edelmetalle zurückzuhalten.
  5. Nachträglicher Ankauf, Transfer oder physische Bereitstellung der Edelmetalle kann nur auf Anfrage mit angemessener Frist und unter den zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Marktbedingungen nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen. Bei Transfers und physischer Bereitstellung ist MAIREC zur Berechnung angemessener zusätzlicher Gebühren berechtigt.

9. Anzahlungen/Vorzeitige Abrechnungen

  1. Zahlungsansprüche des Kunden werden frühestens mit Eintritt der Metallfälligkeit, d.h. nach Ablauf der vereinbarten Verarbeitungsdauer, fällig.
  2. Auf Anzahlungen und vorzeitige Abrechnungen vor Metallfälligkeit besteht kein Rechtsanspruch des Kunden. Es handelt sich dabei um freiwillige Serviceleistungen, die MAIREC je nach der aktuellen Marktsituation anbieten oder ablehnen kann.

10. Eigentumsübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist MAIREC nach abgeschlossener Verprobung auch zur Vermischung und Verbindung des nach der Verarbeitung entstandenen Materials (Punkt 6a) mit anderen Materialien sowie zum Versand an Dienstleister von MAIREC berechtigt. Dem Kunden ist bekannt, dass er Miteigentümer des mit anderen Materialien vermischten und verbundenen Materials wird. Das Eigentumsrecht des Kunden an dem gelieferten Material erlischt spätestens mit der Erfüllung des Rücklieferanspruchs der Edelmetalle oder der Vergütung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind wir jederzeit berechtigt, das Alleineigentum des Kunden durch Aussonderung wiederherzustellen.

    Mit einer Anzahlung, unabhängig von der Höhe, geht das Material unwiderruflich in MAIREC Eigentum über, unbeschadet der Verpflichtung von MAIREC, die vollständigen vergütungsfähigen Edelmetallinhalte zu vergüten.

11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

  1. Die Aufrechnung ist auch mit und gegen Ansprüche jeweils verbundener Unternehmen zulässig.
  2. Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht jedoch nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Der Kunde darf Forderungen nur mit schriftlicher Zustimmung von MAIREC abtreten.

12. Haftung

  1. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die der Anlieferung von Materialien zugrundeliegenden Regelungen unserer AGB haftet der Kunde. Dies gilt insbesondere für die Deklarationen, wenn aufgrund deren gefährlicher Beschaffenheit oder deren schädlicher oder störender Bestandteile Schäden oder Nachteile auftreten können.
  2. Der Kunde haftet für alle Nachteile und Schäden, welche auf die gefährliche Beschaffenheit des Materials oder dessen schädliche oder störende Bestandteile zurückzuführen sind. Diese Haftung endet grundsätzlich mit der restlosen Aufarbeitung und Entsorgung des Materials.
  3. Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, des Kunden oder eines seiner Kunden gegenüber MAIREC sind im Falle höherer Gewalt (Ziffer 15) generell ausgeschlossen.
  4. MAIREC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  5. Soweit MAIREC dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unserer Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung unserer Leistung typischerweise zu erwarten sind.
  6. Für das Material, das sich bei MAIREC zur Umarbeitung befindet, haftet MAIREC dem Kunden gegenüber für Schäden und Verluste nur in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, unsachgemäßer Behandlung. Darüber hinaus gehende Ansprüche bezüglich Sach-, Vermögens- oder sonstiger Schäden (z.B. aus vorvertraglicher, vertraglicher Haftung oder unerlaubter Handlung) des Kunden werden nur bis zur Höhe unserer Risikoabdeckung ausgeglichen, sofern der Kunde den Schaden genau beziffert und die Höhe des Schadens nachgewiesen hat. Die Höhe der Ansprüche ist auf den jeweiligen Materialwert begrenzt.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MAIREC.
  8. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von MAIREC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Beanstandungen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen, Gutschriften, Fixierungen, Abrechnungen und Metallkontoübersichten unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einsprüche dagegen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Mangels rechtzeitiger Einwendungen gelten diese als endgültig anerkannt. Ausgenommen davon sind gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einsprüchen nach Fristablauf.

14. Übermittlungsfehler, Fehlerkorrektur

  1. Den aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Verkehr mit dem Kunden oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Kunde, sofern nicht ein Verschulden unsererseits vorliegt.
  2. Gutschriften oder Rechnungen, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen falsch ausgestellt wurden, dürfen von uns durch einfache Buchung berichtigt werden.

15. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt wie Feuer, Überschwemmung, Betriebsstörung, Unfall, Krieg, Aufstand, Aufruhr, Regierungsmaßnahmen, Arbeitskampf, Mangel an Treibstoff, Strom, Roh- oder Betriebsstoffen, Mangel an Frachteinrichtungen, Pandemien oder Epidemien, verursacht durch höhere Gewalt, oder andere Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Kunden oder von MAIREC liegen, werden die Vereinbarungen und Verpflichtungen aus den Verträgen und Vereinbarungen je nach Ausmaß der Behinderung für die Dauer der höheren Gewalt ganz oder teilweise ausgesetzt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Partei die andere Partei schriftlich über das Vorliegen höherer Gewalt einschließlich des Grundes dafür informiert.

16. Abgaben, Zölle

  1. Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die bei Lieferungen aus dem Ausland innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf die Ware und die zugehörigen Dokumente erhoben werden, gehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Kunden.
  2. MAIREC kann die Importverzollung gemäß gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernehmen. In diesem Fall kann MAIREC die Einfuhrumsatzsteuer zahlen, wenn wir bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland berechtigt sind, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuerabzuziehen.
  3. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Erstellung der Dokumente verantwortlich. Falls durch das Verschulden des Kunden sich die Verzollung des Materials verzögert, wird die Metallfälligkeit dementsprechend angepasst.

    Jedem Los sind Lieferpapiere mit mindestens folgenden Angaben beizufügen:
    ▪ Annex VII
    ▪ Begleitscheine
    ▪ Lieferschein
    ▪ Proforma Rechnung

17. Vertraulichkeit

  1. Alle Informationen und Dokumente, insbesondere Konditionen und Abrechnungen, (vertrauliche Informationen) müssen von dem Kunden, seinen Unterauftragnehmern und anderen Hilfspersonen vertraulich behandelt werden. Solche vertraulichen Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MAIREC weder für Dritte noch für andere Zwecke als die Vertragserfüllung verwendet werden.

18. Compliance

  1. Der Kunde steht dafür ein, dass das Material in Übereinstimmung mit (i) allen Gesetzen, Vorschriften, Statuten oder offiziellen Regeln oder Anforderungen des Ursprungslandes, (ii) allen Sanktionen oder Handelsbeschränkungen, die durch irgendwelche Regeln, Vorschriften oder Statuten z. B. der USA oder der EU auferlegt werden, und (iii) allen anwendbaren Menschenrechts-, Umwelt- und Sicherheitskonventionen/-regelungen der Vereinten Nationen produziert und/oder exportiert wird.
  2. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, alle anwendbaren Gesetze, Bestimmungen und Richtlinien oder sonstige Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, insbesondere die einschlägigen Gesetze in den USA und im Vereinigten Königreich, einzuhalten und MAIREC über alle etwaigen Verstöße zu unterrichten.
  3. MAIREC wird kein Material kaufen, das Konfliktminerale im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthält, die direkt oder indirekt bewaffnete Gruppen finanzieren oder ihnen zugutekommen. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass Lieferungen an MAIREC derartige Materialien nicht enthalten.
  4. MAIREC verpflichtet den Kunden, die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf grundlegende Arbeitsrechte, Entlohnung und Arbeitszeit, Arbeitsschutzstandards, Umweltgesetze, -vorschriften und -normen sicherzustellen, auch in Bezug auf seine Vorlieferanten.
  5. Unbeschadet anderer Rechte von MAIREC stellt die Nichtbeachtung dieser Regelungen eine erhebliche Verletzung dieses Vertrages dar und berechtigt MAIREC zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung des verursachten Schadens.
  6. MAIREC haftet nicht für Ansprüche, Verluste oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung dieser Klausel im Namen des Kunden entstehen. Der Kunde hat MAIREC von solchen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden freizustellen und schadlos zu halten.

19. Identifizierungspflichten nach Geldwäschegesetz (GwG)

  1. Soweit MAIREC nach dem GwG verpflichtet ist, seinen Vertragspartner, gegebenenfalls für diesen auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, sind unsere Kunden als Vertragspartner von MAIREC gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere hat der Kunde alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, hat der Kunde diese Änderungen unverzüglich MAIREC anzuzeigen.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Betrieb in D-63755 Alzenau.
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. MAIREC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

21. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB für Kundenaufträge rechtsunwirksam sein, so wird der übrige Teil davon nicht berührt. Im Falle der Teilnichtigkeit sind die Vertragspartner gehalten, den betreffenden Passus unverzüglich zu regeln. Gelingt dies nicht, so finden die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.